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BGH, 17.09.1953 - 4 StR 270/53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- RG, 20.03.1933 - II 1509/32
Gehört zur tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB. eine Berührung des Körpers des …
Auszug aus BGH, 17.09.1953 - 4 StR 270/53
Damit hat der Tatrichter aber nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt, das bei den Verbrechen wider die Sittlichkeit das bloss Schamlose von Unzüchtigen unterscheidet, wie das in § 184 a StGB deutlich zum Ausdruck kommt; deshalb hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. z.B. RGSt 67, 173) durchweg verlangt, das Tun müsse geeignet sein, das "Scham- und Sittlichkeitsempfinden" in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen.Vor dieser Ausuferung des Verbrechenstatbestandes hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 168, 174 gewarnt; auch die Volksanschauung wertet eine nur schamverletzende oder anstössige Zudringlichkeit , mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als blosse Beleidigung, nicht aber als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung (vgl. BGHSt 1, 288; 2, 166, 167; RGSt 67, 173).
- BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.09.1953 - 4 StR 270/53
Vor dieser Ausuferung des Verbrechenstatbestandes hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 168, 174 gewarnt; auch die Volksanschauung wertet eine nur schamverletzende oder anstössige Zudringlichkeit , mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als blosse Beleidigung, nicht aber als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung (vgl. BGHSt 1, 288; 2, 166, 167; RGSt 67, 173). - BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.09.1953 - 4 StR 270/53
Vor dieser Ausuferung des Verbrechenstatbestandes hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 168, 174 gewarnt; auch die Volksanschauung wertet eine nur schamverletzende oder anstössige Zudringlichkeit , mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als blosse Beleidigung, nicht aber als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung (vgl. BGHSt 1, 288; 2, 166, 167; RGSt 67, 173). - BGH, 30.10.1952 - 4 StR 683/51
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Auszug aus BGH, 17.09.1953 - 4 StR 270/53
Die blosse Abbildung nackter Körper ist nach einhelliger Meinung noch nicht unzüchtig, auch dann nicht, wenn sie Geschlechtsmerkmale z.B. die Frauenbrust preisgibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig etwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie der unverhüllte Körper selbst (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1952 - 4 StR 683/51); sie ist im allgemeinen nicht einmal schamverletzend (BGHSt 1, 289).